Für wen ist ein Funkzeugnis erforderlich?

Rechtliche Vorgabe:

Für Sportboote besteht generell keine Ausrüstungspflicht mit Funkanlagen, es sei denn, das Boot wird gewerblich genutzt und ist länger als 12 m.

Wenn aber an Bord eines Sportbootes im Seebereich eine Funkanlage mitgeführt wird, muss der Schiffsführer im Besitz eines für die Anlage geeigneten Seefunkzeugnisses sein. Dies ist in der "Zwölften Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften" vom 07. August 2005 verbindlich eingeführt worden.
Seit dem 01. 01. 2010 wird bei Nicht-Einhaltung dieser Vorschrift ein Bußgeld erhoben.

Wenn an Bord eines Sportbootes auf Binnenwasserstraßen eine Funkanlage mitgeführt wird, muss derjenige, der für den Funkverkehr zuständig ist, im Besitz eines für die Anlage geeigneten Funkzeugnisses sein.

 

Vorteil einer UKW-Seefunkanlage gegenüber eines Mobiltelefons

Ein Mobiltelefon ist kein Ersatz für ein Funkgerät, denn mit einem Handy kann immer nur ein Teilnehmer angerufen werden - mit einer UKW-Funkanlage können im Notfall jedoch alle Schiffe in der Reichweite von UKW (30-60 sm und mehr) sowie alle Küstenfunkstellen in diesem Gebiet erreicht werden und die Hilfsaktion eingeleitet werden. 

Aber nicht nur im Notfall ist ein UKW-Gerät hilfreich und sinnvoll, denn Sie können andere Seefunkstellen anrufen und Informationen unentgeltlich miteinander austauschen.

Sie können von Küstenfunkstellen des Revier- und Hafenfunkdienstes Informationen einholen oder sich z. B. bei einer Schleuse anmelden (unentgeltlich) und wenn Ihr Handy einmal streikt, oder Sie in einem Funkloch sitzen, sich über Küstenfunkstellen Gespräche mit Teilnehmern an Land vermitteln lassen (gegen Gebühr).

 

In Deutschland ist dies möglich über die deutschen Küstenfunkstellen für den öffentlichen Nachrichtenaustausch (DP07 Seefunk). Hier können Sie weitere Informationen einholen oder sich anmelden. www.dp07.com

 

 

 

 

 

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